Satzung EFC Main Adlerinnen

§1 Eintracht Fanclub Main Adlerinnen
  1. Der Fanclub führt den Namen „Eintracht-Fanclub Main Adlerinnen“ im folgenden „EFC Main Adlerinnen“. Die Anerkennung als offizieller Eintracht-Fanclub wurde am 09.08.2022 beim Eintracht Frankfurt Fanclubverband e. V. beantragt und mit Urkunde vom 07.11.2023 bestätigt.
  2. Die offiziellen Geschäftsanschriften des Fanclubs sind immer die der/des 1. Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der EFC Main Adlerinnen ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Der Fanclub tritt menschen- und demokratiefeindlichen, insbesondere antisemitischen Bestrebungen entschieden entgegen. Deshalb handelt der EFC Main Adlerinnen in Clubangelegenheiten nach dem Grundsatz, keine Äußerungen oder Handlungen zu dulden, die darauf abzielen, Menschen oder Personengruppen aufgrund ihrer Herkunft, Religion, sexuellen Identität oder ihres Geschlechts zu diffamieren. Ebenso wenig akzeptiert der Fanclub das Tragen und zur Schau stellen menschen-, menschengruppen- und demokratiefeindlicher Symbole oder Inhalte.
§2 Zweck des Fanclubs

Der Fanclub dient:

  • der Gemeinschaft und Geselligkeit.
  • der Unterstützung der Fußballmannschaft der Eintracht Frankfurt Frauen, durch den Besuch von Heim- und – soweit möglich – Auswärtsspielen.
  • der Organisation von gemeinsamen Fahrten und Unternehmungen.
  • der Unterstützung von Eintracht Frankfurt und deren untergeordneten Organisationen und Abteilungen
§3 Gewaltverzicht

Der Eintracht-Fanclub Main Adlerinnen distanziert sich von jeglicher Gewalt, Hass, Hetze und
Diskriminierung im Stadion und/oder Fanclubaktivitäten. Jedem Mitglied des Fanclubs wurde bei
Antragsannahme zur Mitgliedschaft ein Exemplar der Verpflichtungserklärung nach Vorgabe des
Eintracht Frankfurt Fanclubverband e. V. übergeben.

§4 Mitgliedschaft im Fanclub
  1. Mitglied kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr werden.
  2. Die Aufnahme in den Fanclub muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bei
    Antragstellern unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung durch Unterschrift
    eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet
    werden. Im Streitfall über die Annahme eines Antrages zur Mitgliedschaft entscheiden die
    Mitglieder mit einfacher Mehrheit bei der jährlichen Mitgliederversammlung.
  4. Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Fanclub dessen Satzung an und erhält auf
    Wunsch ein Exemplar ausgehändigt.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages.
  6. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Tag des gleichen Monats, in dem die Aufnahme beantragt
    wurde.
  7. Jedes Mitglied haftet bei Fanclubveranstaltungen für sich selbst.
  8. Der Schriftverkehr innerhalb des Fanclubs erfolgt aus ökologischen Gründen weitestgehend
    digital. Jedes Mitglied hat stets dafür zu sorgen, dass dem Vorstand eine aktuelle
    Emailadresse zur Verfügung steht.
  9. Änderungen der eigenen Adresse sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft im Fanclub
  1. Die Mitgliedschaft im Fanclub endet:
    • durch freiwilligen Austritt
    • durch Ausschluss oder
    • durch Tod des Mitgliedes
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes muss beim Vorstand schriftlich
    eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet stets zum Ende eines Monats.
  3. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf
    • das Fanclubvermögen
    • das Fanclubeigentum oder
    • Rückerstattung des bereits geleisteten Jahresbeitrages.
  4. Eine sofortige Kündigung der Mitgliedschaft, seitens des Fanclubs, kann jederzeit von
    der/dem 1. Vorsitzenden bzw. stellv. Vorsitzenden unter vorherigem Beschluss des
    Vorstands ausgesprochen werden. Insbesondere, wenn das Mitglied:
    • trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt
    • in grober Weise gegen das Ansehen oder die Leitsätze des Fanclubs verstößt
    • in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt.
    • trotz Mahnung gegen einen oder mehrere Beschlüsse verstößt, die bereits im Protokoll einer Vorstands-, Monats- oder Jahreshauptversammlung festgehalten wurden und dieses an die Mitglieder verteilt wurde.
    • Fanclub Interna nach außen gibt. Ausgenommen hiervon sind offizielle Beiträge und
      Stellungnahmen über die offiziellen Social Media Kanäle des Fanclubs.
§6 Die Organe des Fanclubs
Das erste Organ des Fanclubs ist der Vorstand. Dieser umfasst mindestens:
  1. die/den 1. Vorsitzende/ Vorsitzenden
  2. 2 stellvertretende Vorsitzende
  3. den/die Kassierer/ Kassiererin
  4. Das zweite Organ des Fanclubs ist die Mitgliederversammlung.
§7 Die Beiträge des Fanclubs
  1. Jedes Mitglied des Fanclubs ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Der Beitrag
    wird ab Zeitpunkt des Eintrittes fällig und ist auf das Fanclubkonto zu überweisen. Der
    Beginn des Geschäftsjahres des EFC Main Adlerinnen wird auf den 01.07. festgelegt.
  2. Der vollständige Jahresbeitrag muss bis spätestens 30.06. des Jahres an den EFC Main
    Adlerinnen entrichtet sein, ansonsten ruhen bei dem betreffenden Mitglied bis zur
    vollständigen Bezahlung jegliche Mitgliedsrechte.
  3. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in dem Protokoll der
    Mitgliederversammlung festgehalten.
  4. Beitragsfrei gestellt sind Fanclubmitglieder bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres. Ebenso
    sind hilfebedürftige Fanclubmitglieder durch einfachen Antrag beim Vorstand beitragsfrei zu
    stellen. Die Feststellung der Hilfebedürftigkeit wird jedes Jahr nach erneuter Vorlage des
    Antragstellers geprüft.
  5. Alle Einnahmen dürfen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden
    • unterstützende Maßnahmen / Kosten zu § 2 dieser Satzung
    • laufende Kosten der fanclubeigenen Webseite
    • Werbematerial / Büroartikel
    • Banner, Fahnen
    • Zuschüsse zu Fanclubfahrten und -veranstaltungen
§8 Der Vorstand des Fanclubs
  1. Der Fanclub wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Im
    Innenverhältnis wird bestimmt, dass die/der stellv. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des
  2. Vorsitzenden handeln soll.
  3. Der Vorstand vertritt den Fanclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und
    Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.
  4. Der Vorstand ist nur mit mindestens 50% der Vorstandsstimmen beschlussfähig. Bei
    Abstimmungen entscheidet jeweils die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht
    mitgezählt.
§9 Die Mitgliederversammlung des Fanclubs
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (Ausnahme: §7, Absatz 3),
    welches das 18. Lebensjahr vollendet hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Nach Möglichkeit ist die
    jährliche Mitgliederversammlung für den Monat September zu terminieren.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nur mit mindestens fünf erschienenen Mitgliedern, die das
  4. Lebensjahr vollendet haben, beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache
    Mehrheit.
  5. Sollten aufgrund behördlicher Einschränkungen Präsenzzusammenkünfte und Veranstaltungen gar nicht zulässig oder nur unter erschwerten Bedingungen durchführbar
    sein, kann die Mitgliederversammlung unter Einsatz elektronischer (virtueller)
    Kommunikationsformen und offener Abstimmungen in einer Online-Mitgliederversammlung
    mit Online-Wahlen abgehalten werden. Hierüber entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
  6. Bei Satzungsänderungen müssen mehr als 40 % der eingetragenen Mitglieder anwesend
    sein und hiervon müssen 75 % für die Satzungsänderung stimmen.
  7. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies 75% der eingetragenen
    Mitglieder fordern.
  8. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  9. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Wahl der Vorstandschaft sowie Kassenprüfer,
    • Festlegung der Mitgliedsbeiträge
§10 Die Kassenprüfer des Fanclubs
  1. Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung während der
    Jahreshauptversammlung gewählt.
  2. Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
  3. Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr, vor der Jahreshauptversammlung,
    Buchführung und Kassenstand prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich und
    mündlich Bericht erstatten.
§11 Wahlen im Fanclub
  1. Für folgende Ämter können nur Personen gewählt werden die das 18. Lebensjahr vollendet
    haben:
    • der/die Vorsitzende/ Vorsitzender des EFC Main Adlerinnen
    • der/die stellvertretende/n Vorsitzenden
    • der/die Kassenprüfer/ Kassenprüferin.
  2. Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit.
  3. Die Person für das Amt des Kassenwarts/Kassierers des EFC Main Adlerinnen wird von den
    gewählten Vorstandsmitgliedern ( Vorsitzende des EFC Main Adlerinnen und seiner/seinen
    Stellvertreter/innen) bestimmt. Sie muss das 18, Lebensjahr vollendet haben.
  4. Alle weiteren Ämter können auch von Personen übernommen werden die das 16.
    Lebensjahr vollendet haben. Hierzu genügt die einfache Mehrheit.
  5. Die Amtsdauer beträgt jeweils 2 Jahre.
  6. Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
  7. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
  8. Die Mitgliederversammlung kann jedoch in offener Abstimmung, durch einfache Mehrheit
    beschließen, mit Handzeichen abzustimmen.
  9. Vor der Wahl ist/sind der/die Kandidat/ Kandidaten zu befragen, ob er/sie im Falle einer
    Wahl das Amt annimmt/annehmen.
  10. Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche
    Erklärung mit Unterschrift des Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen.
  11. Bei Personenwahlen gilt die der Satzung beigefügte Wahlordnung. Diese kann jederzeit mit
    Mehrheitsbeschluss angepasst werden.
§12 Fanclubauflösung
  1. Die Auflösung des Fanclub kann in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer
    zweiwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
    werden.
  2. Zur Beschlussfassung müssen mehr als 75% der eingetragenen Mitglieder anwesend sein
    und dafür stimmen.
  3. Im Falle der Fanclubauflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren, die
    dann die laufenden Geschäfte abwickeln, das Fanclubinventar in Geld umsetzen und dieses
    mit dem verbleibenden Fanclubvermögen dem Zweck zuführen, der von der
    Mitgliederversammlung festgelegt wurde.
§13 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde per Mitgliederentscheid mit der erforderlichen Mehrheit und Zustimmung am
16.09.2025 beschlossen.
Der Vorsitzende
27.9.2025
WAHLORDNUNG DES EFC MAIN ADLERINNEN
PERSONENWAHL

  1. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des EFC Main Adlerinnen, bzw. einer
    seiner/ihrer Stellvertreter/innen.
  2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  3. Wahl des 1. Vorsitzenden des EFC Main Adlerinnen:
    • Vorschläge oder Benennung der Kandidaten.
    • Befragung der/des Kandidatin/Kandidaten, ob er/sie im Falle einer Wahl das Amt
      annimmt.
    • Bei nur einer/einem Kandidatin/Kandidaten, erfolgt die offene Abstimmung darüber, ob
      die Wahl in geheimer oder offener Wahl per Handzeichen erfolgen soll. Danach erfolgt
      die Wahl des/der Vorsitzenden.
    • Bei mehreren Kandidatin/Kandidaten erfolgt die Wahl generell in geheimer Wahl in
      einem Wahlgang. Der/die Kandidatin/Kandidat mit den meisten Stimmen wird
      Vorsitzende/Vorsitzender des EFC Main Adlerinnen.
  4. Wahl der Stellvertreter/Stellvertreterinnen
    • Vorschläge oder Benennung der Kandidaten.
    • Befragung der/des Kandidatinnen/Kandidaten, ob er/sie im Falle einer Wahl das Amt
      annimmt.
    • Bei nur zwei Kandidatinnen/Kandidaten, erfolgt die offene Abstimmung darüber, ob die
      Wahl in geheimer oder offener Wahl per Handzeichen erfolgen soll. Danach erfolgt die
      Wahl der beiden Stellvertreter/Stellvertreterinnen in einem Wahlgang.
    • Bei mehr als 2 Kandidatin/Kandidaten erfolgt die Wahl generell in geheimer Wahl in
      einem Wahlgang. Die beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen
      werden stellvertretende Vorsitzende/Vorsitzender des EFC Main Adlerinnen.
  5. Wahl der/die Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen
    • Vorschläge oder Benennung der Kandidaten.
    • Befragung der/des Kandidatin/Kandidaten, ob er/sie im Falle einer Wahl das Amt
      annimmt.
    • Bei nur zwei Kandidatinnen/Kandidaten, erfolgt die offene Abstimmung darüber, ob die
      Wahl in geheimer oder offener Wahl per Handzeichen erfolgen soll. Danach erfolgt die
      Wahl der beiden Kassenprüfer/Kassenprüferinnen in einem Wahlgang.
    • Bei mehr als 2 Kandidatin/Kandidaten erfolgt die Wahl generell in geheimer Wahl in
      einem Wahlgang. Die beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen
      werden stellvertretende Kassenprüfer/Kassenprüferin des EFC Main Adlerinnen.
  6. Wahl weiterer Ämter des EFC Main Adlerinnen
    • Vorschläge oder Benennung des zu besetzenden Amtes und der benötigten Anzahl der
      ausübenden Mitglieder. Sollte an dieser Stelle eine Abstimmung erforderlich sein,
      erfolgt diese in offener Weise per Handzeichen der Mitglieder.
    • Vorschläge und Benennung der Kandidaten.
    • Befragung der/des Kandidatin/Kandidaten, ob er/sie im Falle einer Wahl das Amt
      annimmt.
    • Stimmt die Zahl der Kandidatinnen/Kandidaten mit der benötigten Anzahl der
      ausübenden Mitglieder überein, erfolgt die offene Abstimmung darüber, ob die Wahl in
      geheimer oder offener Wahl per Handzeichen erfolgen soll. Danach erfolgt die Wahl
      der/des Ausübenden des Amtes in einem Wahlgang.
    • Stimmt die Zahl der Kandidatin/Kandidaten mit der benötigten Anzahl der ausübenden
      Mitglieder nicht überein, so erfolgt die Wahl generell in geheimer Wahl in einem
      Wahlgang. Die Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen werden
      Ausübende des Amtes.
  7. Stimmengleichheit
    • Im Falle einer Stimmengleichheit, kommt es zu einer geheimen Stichwahl.

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