§1 Eintracht Fanclub Main Adlerinnen
- Der Fanclub führt den Namen „Eintracht-Fanclub Main Adlerinnen“ im folgenden „EFC Main Adlerinnen“. Die Anerkennung als offizieller Eintracht-Fanclub wurde am 09.08.2022 beim Eintracht Frankfurt Fanclubverband e. V. beantragt und mit Urkunde vom 07.11.2023 bestätigt.
- Die offiziellen Geschäftsanschriften des Fanclubs sind immer die der/des 1. Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der EFC Main Adlerinnen ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral. Der Fanclub tritt menschen- und demokratiefeindlichen, insbesondere antisemitischen Bestrebungen entschieden entgegen. Deshalb handelt der EFC Main Adlerinnen in Clubangelegenheiten nach dem Grundsatz, keine Äußerungen oder Handlungen zu dulden, die darauf abzielen, Menschen oder Personengruppen aufgrund ihrer Herkunft, Religion, sexuellen Identität oder ihres Geschlechts zu diffamieren. Ebenso wenig akzeptiert der Fanclub das Tragen und zur Schau stellen menschen-, menschengruppen- und demokratiefeindlicher Symbole oder Inhalte.
§2 Zweck des Fanclubs
Der Fanclub dient:
- der Gemeinschaft und Geselligkeit.
- der Unterstützung der Fußballmannschaft der Eintracht Frankfurt Frauen, durch den Besuch von Heim- und – soweit möglich – Auswärtsspielen.
- der Organisation von gemeinsamen Fahrten und Unternehmungen.
- der Unterstützung von Eintracht Frankfurt und deren untergeordneten Organisationen und Abteilungen
§3 Gewaltverzicht
Der Eintracht-Fanclub Main Adlerinnen distanziert sich von jeglicher Gewalt, Hass, Hetze und
Diskriminierung im Stadion und/oder Fanclubaktivitäten. Jedem Mitglied des Fanclubs wurde bei
Antragsannahme zur Mitgliedschaft ein Exemplar der Verpflichtungserklärung nach Vorgabe des
Eintracht Frankfurt Fanclubverband e. V. übergeben.
§4 Mitgliedschaft im Fanclub
- Mitglied kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr werden.
- Die Aufnahme in den Fanclub muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bei
Antragstellern unter 18 Jahren ist außerdem die schriftliche Zustimmung durch Unterschrift
eines Erziehungsberechtigten erforderlich. - Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet
werden. Im Streitfall über die Annahme eines Antrages zur Mitgliedschaft entscheiden die
Mitglieder mit einfacher Mehrheit bei der jährlichen Mitgliederversammlung. - Jedes Mitglied erkennt mit der Aufnahme in den Fanclub dessen Satzung an und erhält auf
Wunsch ein Exemplar ausgehändigt. - Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmeantrages.
- Die Beitragspflicht beginnt am 1. Tag des gleichen Monats, in dem die Aufnahme beantragt
wurde. - Jedes Mitglied haftet bei Fanclubveranstaltungen für sich selbst.
- Der Schriftverkehr innerhalb des Fanclubs erfolgt aus ökologischen Gründen weitestgehend
digital. Jedes Mitglied hat stets dafür zu sorgen, dass dem Vorstand eine aktuelle
Emailadresse zur Verfügung steht. - Änderungen der eigenen Adresse sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft im Fanclub
- Die Mitgliedschaft im Fanclub endet:
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss oder
- durch Tod des Mitgliedes
- Die Beendigung der Mitgliedschaft seitens des Mitgliedes muss beim Vorstand schriftlich
eingereicht werden. Die Mitgliedschaft endet stets zum Ende eines Monats. - Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf
- das Fanclubvermögen
- das Fanclubeigentum oder
- Rückerstattung des bereits geleisteten Jahresbeitrages.
- Eine sofortige Kündigung der Mitgliedschaft, seitens des Fanclubs, kann jederzeit von
der/dem 1. Vorsitzenden bzw. stellv. Vorsitzenden unter vorherigem Beschluss des
Vorstands ausgesprochen werden. Insbesondere, wenn das Mitglied:- trotz Mahnung den fälligen Jahresbeitrag nicht bezahlt
- in grober Weise gegen das Ansehen oder die Leitsätze des Fanclubs verstößt
- in grober Weise gegen die Interessen der anderen Mitglieder handelt.
- trotz Mahnung gegen einen oder mehrere Beschlüsse verstößt, die bereits im Protokoll einer Vorstands-, Monats- oder Jahreshauptversammlung festgehalten wurden und dieses an die Mitglieder verteilt wurde.
- Fanclub Interna nach außen gibt. Ausgenommen hiervon sind offizielle Beiträge und
Stellungnahmen über die offiziellen Social Media Kanäle des Fanclubs.
§6 Die Organe des Fanclubs
Das erste Organ des Fanclubs ist der Vorstand. Dieser umfasst mindestens:
- die/den 1. Vorsitzende/ Vorsitzenden
- 2 stellvertretende Vorsitzende
- den/die Kassierer/ Kassiererin
- Das zweite Organ des Fanclubs ist die Mitgliederversammlung.
§7 Die Beiträge des Fanclubs
- Jedes Mitglied des Fanclubs ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet. Der Beitrag
wird ab Zeitpunkt des Eintrittes fällig und ist auf das Fanclubkonto zu überweisen. Der
Beginn des Geschäftsjahres des EFC Main Adlerinnen wird auf den 01.07. festgelegt. - Der vollständige Jahresbeitrag muss bis spätestens 30.06. des Jahres an den EFC Main
Adlerinnen entrichtet sein, ansonsten ruhen bei dem betreffenden Mitglied bis zur
vollständigen Bezahlung jegliche Mitgliedsrechte. - Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in dem Protokoll der
Mitgliederversammlung festgehalten. - Beitragsfrei gestellt sind Fanclubmitglieder bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres. Ebenso
sind hilfebedürftige Fanclubmitglieder durch einfachen Antrag beim Vorstand beitragsfrei zu
stellen. Die Feststellung der Hilfebedürftigkeit wird jedes Jahr nach erneuter Vorlage des
Antragstellers geprüft. - Alle Einnahmen dürfen ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden
- unterstützende Maßnahmen / Kosten zu § 2 dieser Satzung
- laufende Kosten der fanclubeigenen Webseite
- Werbematerial / Büroartikel
- Banner, Fahnen
- Zuschüsse zu Fanclubfahrten und -veranstaltungen
§8 Der Vorstand des Fanclubs
- Der Fanclub wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Im
Innenverhältnis wird bestimmt, dass die/der stellv. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des - Vorsitzenden handeln soll.
- Der Vorstand vertritt den Fanclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und
Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung. - Der Vorstand ist nur mit mindestens 50% der Vorstandsstimmen beschlussfähig. Bei
Abstimmungen entscheidet jeweils die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
§9 Die Mitgliederversammlung des Fanclubs
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied (Ausnahme: §7, Absatz 3),
welches das 18. Lebensjahr vollendet hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. - Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Nach Möglichkeit ist die
jährliche Mitgliederversammlung für den Monat September zu terminieren. - Die Mitgliederversammlung ist nur mit mindestens fünf erschienenen Mitgliedern, die das
- Lebensjahr vollendet haben, beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache
Mehrheit. - Sollten aufgrund behördlicher Einschränkungen Präsenzzusammenkünfte und Veranstaltungen gar nicht zulässig oder nur unter erschwerten Bedingungen durchführbar
sein, kann die Mitgliederversammlung unter Einsatz elektronischer (virtueller)
Kommunikationsformen und offener Abstimmungen in einer Online-Mitgliederversammlung
mit Online-Wahlen abgehalten werden. Hierüber entscheidet der Vorstand mehrheitlich. - Bei Satzungsänderungen müssen mehr als 40 % der eingetragenen Mitglieder anwesend
sein und hiervon müssen 75 % für die Satzungsänderung stimmen. - Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies 75% der eingetragenen
Mitglieder fordern. - Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl der Vorstandschaft sowie Kassenprüfer,
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
§10 Die Kassenprüfer des Fanclubs
- Die zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung während der
Jahreshauptversammlung gewählt. - Die Kassenprüfer dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
- Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal im Jahr, vor der Jahreshauptversammlung,
Buchführung und Kassenstand prüfen und der Mitgliederversammlung schriftlich und
mündlich Bericht erstatten.
§11 Wahlen im Fanclub
- Für folgende Ämter können nur Personen gewählt werden die das 18. Lebensjahr vollendet
haben:- der/die Vorsitzende/ Vorsitzender des EFC Main Adlerinnen
- der/die stellvertretende/n Vorsitzenden
- der/die Kassenprüfer/ Kassenprüferin.
- Zur Wahl genügt die einfache Mehrheit.
- Die Person für das Amt des Kassenwarts/Kassierers des EFC Main Adlerinnen wird von den
gewählten Vorstandsmitgliedern ( Vorsitzende des EFC Main Adlerinnen und seiner/seinen
Stellvertreter/innen) bestimmt. Sie muss das 18, Lebensjahr vollendet haben. - Alle weiteren Ämter können auch von Personen übernommen werden die das 16.
Lebensjahr vollendet haben. Hierzu genügt die einfache Mehrheit. - Die Amtsdauer beträgt jeweils 2 Jahre.
- Eine Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
- Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
- Die Mitgliederversammlung kann jedoch in offener Abstimmung, durch einfache Mehrheit
beschließen, mit Handzeichen abzustimmen. - Vor der Wahl ist/sind der/die Kandidat/ Kandidaten zu befragen, ob er/sie im Falle einer
Wahl das Amt annimmt/annehmen. - Ein nicht anwesendes Mitglied kann nur dann gewählt werden, wenn eine schriftliche
Erklärung mit Unterschrift des Betroffenen vorliegt, die Wahl anzunehmen. - Bei Personenwahlen gilt die der Satzung beigefügte Wahlordnung. Diese kann jederzeit mit
Mehrheitsbeschluss angepasst werden.
§12 Fanclubauflösung
- Die Auflösung des Fanclub kann in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer
zweiwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. - Zur Beschlussfassung müssen mehr als 75% der eingetragenen Mitglieder anwesend sein
und dafür stimmen. - Im Falle der Fanclubauflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren, die
dann die laufenden Geschäfte abwickeln, das Fanclubinventar in Geld umsetzen und dieses
mit dem verbleibenden Fanclubvermögen dem Zweck zuführen, der von der
Mitgliederversammlung festgelegt wurde.
§13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde per Mitgliederentscheid mit der erforderlichen Mehrheit und Zustimmung am
16.09.2025 beschlossen.
Der Vorsitzende
27.9.2025
WAHLORDNUNG DES EFC MAIN ADLERINNEN
PERSONENWAHL
- Versammlungsleiter ist der Vorsitzende des EFC Main Adlerinnen, bzw. einer
seiner/ihrer Stellvertreter/innen. - Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Wahl des 1. Vorsitzenden des EFC Main Adlerinnen:
- Vorschläge oder Benennung der Kandidaten.
- Befragung der/des Kandidatin/Kandidaten, ob er/sie im Falle einer Wahl das Amt
annimmt. - Bei nur einer/einem Kandidatin/Kandidaten, erfolgt die offene Abstimmung darüber, ob
die Wahl in geheimer oder offener Wahl per Handzeichen erfolgen soll. Danach erfolgt
die Wahl des/der Vorsitzenden. - Bei mehreren Kandidatin/Kandidaten erfolgt die Wahl generell in geheimer Wahl in
einem Wahlgang. Der/die Kandidatin/Kandidat mit den meisten Stimmen wird
Vorsitzende/Vorsitzender des EFC Main Adlerinnen.
- Wahl der Stellvertreter/Stellvertreterinnen
- Vorschläge oder Benennung der Kandidaten.
- Befragung der/des Kandidatinnen/Kandidaten, ob er/sie im Falle einer Wahl das Amt
annimmt. - Bei nur zwei Kandidatinnen/Kandidaten, erfolgt die offene Abstimmung darüber, ob die
Wahl in geheimer oder offener Wahl per Handzeichen erfolgen soll. Danach erfolgt die
Wahl der beiden Stellvertreter/Stellvertreterinnen in einem Wahlgang. - Bei mehr als 2 Kandidatin/Kandidaten erfolgt die Wahl generell in geheimer Wahl in
einem Wahlgang. Die beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen
werden stellvertretende Vorsitzende/Vorsitzender des EFC Main Adlerinnen.
- Wahl der/die Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen
- Vorschläge oder Benennung der Kandidaten.
- Befragung der/des Kandidatin/Kandidaten, ob er/sie im Falle einer Wahl das Amt
annimmt. - Bei nur zwei Kandidatinnen/Kandidaten, erfolgt die offene Abstimmung darüber, ob die
Wahl in geheimer oder offener Wahl per Handzeichen erfolgen soll. Danach erfolgt die
Wahl der beiden Kassenprüfer/Kassenprüferinnen in einem Wahlgang. - Bei mehr als 2 Kandidatin/Kandidaten erfolgt die Wahl generell in geheimer Wahl in
einem Wahlgang. Die beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen
werden stellvertretende Kassenprüfer/Kassenprüferin des EFC Main Adlerinnen.
- Wahl weiterer Ämter des EFC Main Adlerinnen
- Vorschläge oder Benennung des zu besetzenden Amtes und der benötigten Anzahl der
ausübenden Mitglieder. Sollte an dieser Stelle eine Abstimmung erforderlich sein,
erfolgt diese in offener Weise per Handzeichen der Mitglieder. - Vorschläge und Benennung der Kandidaten.
- Befragung der/des Kandidatin/Kandidaten, ob er/sie im Falle einer Wahl das Amt
annimmt. - Stimmt die Zahl der Kandidatinnen/Kandidaten mit der benötigten Anzahl der
ausübenden Mitglieder überein, erfolgt die offene Abstimmung darüber, ob die Wahl in
geheimer oder offener Wahl per Handzeichen erfolgen soll. Danach erfolgt die Wahl
der/des Ausübenden des Amtes in einem Wahlgang. - Stimmt die Zahl der Kandidatin/Kandidaten mit der benötigten Anzahl der ausübenden
Mitglieder nicht überein, so erfolgt die Wahl generell in geheimer Wahl in einem
Wahlgang. Die Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen werden
Ausübende des Amtes.
- Vorschläge oder Benennung des zu besetzenden Amtes und der benötigten Anzahl der
- Stimmengleichheit
- Im Falle einer Stimmengleichheit, kommt es zu einer geheimen Stichwahl.
Die Satzung als Download